Seite 3 — 16 2007 heute keine Geltung mehr für sich beanspruchen dürfe, da mit dem Ehescheidungsurteil die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers reduziert worden sei. Mit seiner Berufung gegen das Scheidungsurteil solle darüber hinaus erreicht werden, dass die Unterhaltszahlung zu Gunsten der Gesuchstellerin gänzlich entfalle und ihm damit sein erweiterter Notbedarf belassen werde. II. Erwägungen