Zur Begründung der Anträge wurde vorgebracht, X. habe verschiedentlich kundgetan, dass er mit dem direkten Abzug der Mietzinse für die von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnten Räumlichkeiten nicht mehr einverstanden sei und habe zumindest gegenüber der Arbeitgeberin dagegen reklamiert. Aufgrund der nicht ganz eindeutigen Regelung in der Eheschutzverfügung sei es nicht auszuschliessen, dass der Unterhaltsverpflichtete damit durchdringen könnte, womit die Gesuchstellerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde. Das dadurch an X. direkt Ausbezahlte würde nicht wieder einbringlich, wie dies seine ausstehenden Schulden der Familie gegenüber belegen würden. Dies