B. Nachdem X. am 10. März 2008 beim Vermittleramt des Kreises Rhäzüns die Scheidungsklage eingereicht hatte, stellte der Kreispräsident nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 5. Mai 2008 den Leitschein aus, welchen X. mit Prozesseingabe vom 19. Mai 2008 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erliess das Bezirksgericht Imboden am 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar 2009, das Scheidungsurteil. Gegen dieses Urteil liess X. am 23. Februar 2009 Berufung und Y. am 5. März 2009 Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären.