Die Kinderzulage für den Sohn A. verbleibt inskünftig beim Ehemann und ist somit nicht zusätzlich zu entrichten. 2. Die superprovisorische Verfügung vom 12. Dezember 2006 wird aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit Rechtskraft vorliegender Verfügung wirksam. 3. Soweit X. in dem in Ziff. 1 genannten Zeitraum über seine Leistungspflicht hinausgehende Unterhaltsbeiträge entrichtet hat, steht ihm das Recht zur Verrechnung zu.