A. Mit Verfügung vom 19. März 2007 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden im Verfahren betreffend Abänderung eheschutzrichterlicher Massnahmen zwischen Y. und X. wie folgt: „1. X. wird verpflichtet, Y. und dem gemeinsamen Kind A. folgende, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten:  ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Fr. 117.--  ab 1. März 2007 bis auf weiteres Fr. 163.--. Die Kinderzulage für den Sohn A. verbleibt inskünftig beim Ehemann und ist somit nicht zusätzlich zu entrichten.