{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "5c9baea2fe3b15b79785272df8894cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "54c557398559c0f15b611a77c73c930c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 11 — 16\nzugesprochen hat und gleichzeitig angenommen werden darf, dass das\nangefochtene Urteil in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit der\nÜberprüfung durch die Berufungsinstanz standhalten wird (vgl. zum Ganzen PKG\n1995 Nr. 50). Im vorliegenden Fall wurde X. vom Bezirksgericht Imboden\nverpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes A. monatliche Unterhaltsbeiträge in\nHöhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen\n(aktuell Fr. 220.— pro Monat) zu entrichten. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für\nY. wurden auf Fr. 961.-- festgelegt. Im Vergleich zur Eheschutzverfügung vom 19.\nMärz 2007 sind die Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Scheidungsurteil somit\nnicht wesentlich tiefer ausgefallen. Ebenso wenig ist beim gegenwärtigen\nVerfahrensstand zu erwarten, dass diese im Berufungsverfahren eine erhebliche\nReduktion erfahren werden, zumal mit dem der Gesuchstellerin zugesprochenen\nUnterhaltsbeitrag lediglich ihr Bedarf (notabene unter Anrechnung eines bereits\nreduzierten Betrags für die Wohnkosten) gedeckt wird und bei den gegebenen\nwirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien durchaus auch eine Beteiligung der\nGesuchstellerin an einem allfälligen Überschuss – wie sie dies mit der\nAnschlussberufung fordert – zur Diskussion stehen kann. Beim Bedarf des\nGesuchsgegners ist im Scheidungsurteil – genau gleich wie in der\nEheschutzverfügung – das Konkubinat zu seinen Gunsten unberücksichtigt\ngeblieben, während die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter F. im Umfang\ndes Grundbetrages und der Krankenkassenprämien eingerechnet wurde. Eine\nReduktion des nachehelichen Unterhalts käme unter diesen Umständen nur\ninsoweit in Betracht, als die in der Berufungserklärung vorgebrachten neuen\nTatsachen (geplante Heirat, Geburt eines weiteren Kindes) zu berücksichtigen\nwären. Da die genannten Umstände jedoch zumindest bis heute nicht eingetreten\nsind und der Gesuchsgegner dazu im vorliegenden Verfahren keine weiteren\nAngaben gemacht hat, besteht zur Zeit auch noch kein Anlass für eine sofortige\nReduktion der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Massnahmeverfahren.\n\nd) Sind die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung erfüllt und wird\nweder ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen noch ein\nanderer Grund für die Herabsetzung der eheschutzrichterlich verfügten\nUnterhaltsbeiträge rechtsgenüglich nachgewiesen, erweist sich eine Anweisung im\nSinne von Art. 177 ZGB grundsätzlich als geboten. Es kann der\nunterhaltsberechtigten Gesuchstellerin nicht zugemutet werden, in regelmässigen\nAbständen eine neue Betreibung einzuleiten. Von der genannten Massnahme\nabgesehen werden müsste freilich dann, wenn sie als unangemessen harter Eingriff\nin die persönlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners angesehen werden müsste.\n\nSeite 12 — 16\nDem wäre allenfalls so, wenn durch die Anweisung lediglich vergleichsweise\nharmlosen Ausständen und Verzögerungen begegnet werden soll (vgl.\nHausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 177). Hiervon kann in der\nvorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nach den bisherigen Erfahrungen\njedoch nicht die Rede sein. Zudem ist im konkreten Fall der anzuweisende\nSchuldner, die Arbeitgeberin von X., bereits über die Eheschutzverfügung\ninformiert, weshalb auch keine Schädigung von Ruf oder Kreditfähigkeit von X.\ndroht. Somit steht fest, dass die E.-AG als Arbeitgeberin angewiesen werden kann,\nfür die Dauer des Mietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C. den\naktuellen Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt von X. in Abzug zu bringen\nund den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr. 163.-- pro Monat direkt an\nY. zu überweisen. Nach Auflösung des Mietverhältnisses, somit per 1. Juli 2009,\nwird die Arbeitgeberin angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 2'340.80 direkt an\ndie Gesuchstellerin zu überweisen. Dem Gesuch von Y. ist damit stattzugeben.\n\n3.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des\nGesuchsgegners, welcher ausserdem die obsiegende Gesuchstellerin in\nAnwendung von Art. 122 ZPO für deren notwendigen Umtriebe zu entschädigen\nhat. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands und der Schwierigkeit der\nSache erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 600.—\n(inkl. MWSt) als angemessen.\n\nb) Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung der Einzelrichterin in Zivilsachen\nvom 15. Mai 2009 (ERZ 09 107) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege\nerteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Verfahrens und die in diesem\nVerfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach -\nunter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art.\n47 Abs. 1 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des\nRechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der\nRechtsvertreter des Gesuchsgegners wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs\nder Verfügung vom 15. Mai 2009 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser\nVerfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei\nNichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen\nfestgesetzt.\n\nc) Die der Gesuchstellerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung ist\nvom Gesuchsgegner zu begleichen. Im Falle der nachgewiesenen\nUneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die\n\nSeite 13 — 16\nGesuchstellerin die ihr mit Verfügung vom 26. März 2009 (ERZ 09 50) gewährte\nunentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen (Art. 47 Abs. 2 ZPO).\n\n"}