{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "5c9baea2fe3b15b79785272df8894cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "54c557398559c0f15b611a77c73c930c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\ncc) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern\nkeine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen. Lebt der Unterhaltsverpflichtete\nmit einer neuen Partnerin zusammen, so sind Leistungen an diese nicht in die\nBedarfsberechnung einzubeziehen. Dies bedeutet, dass eine durch eine\nLebensgemeinschaft bewirkte Zusatzbelastung des Unterhaltsschuldners, soweit\nsie nicht den Lebensunterhalt von in dieser Beziehung geborenen Kindern betrifft,\nanders als bei Wiederverheiratung unter keinen Umständen als\nHerabsetzungsgrund gelten kann. Hingegen sind Einsparungen, die der\ngemeinsame Haushalt des Unterhaltsverpflichteten mit einer neuen Partnerin mit\nsich bringt, auf seiner Seite bedarfssenkend zu berücksichtigen. Dabei ist nicht\nzulässig, dass der Unterhaltspflichtige einen grösseren Teil der Lebenskosten\nübernimmt und damit bei seinem Existenzminimum faktische Unterhaltsbeiträge an\nseine Lebenspartnerin berücksichtigt würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004; Hausheer/Spycher, Handbuch des\nUnterhaltsrechts, Bern 1997, N. 08.103). Demzufolge ist auch im vorliegenden Fall\ndavon auszugehen, dass die gemeinsamen Kosten des Konkubinatshaushalts wie\nGrundbetrag und Miete auf die Konkubinatspartner aufzuteilen sind, wobei das\nBundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall von einer hälftigen Teilung\nausgegangen ist, um eine unzulässige Begünstigung der Konkubinatspartnerin zu\nvermeiden (Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 mit\nHinweis auf 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 und BGE 128 III 159 E. b). Unabhängig\ndavon, ob im vorliegenden Fall ebenfalls eine hälftige Teilung als sachgerecht\nerscheint, steht aufgrund der zitierten Praxis fest, dass X. somit - entgegen seinem\nAntrag - nicht die gesamten Haushaltskosten angerechnet werden können, da dies\neiner unzulässigen faktischen Unterhaltszahlung an seine Lebenspartnerin zu\nLasten der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn gleichkommen würde.\nIndem in der geltenden Eheschutzverfügung das Konkubinat mit seiner neuen\nPartnerin unberücksichtigt geblieben ist und ihm der Grundbetrag für eine\nalleinstehende Person sowie die vollen Mietkosten angerechnet wurden, ist die\nBedarfsberechnung jedenfalls bereits zu seinen Gunsten ausgefallen. Hinzu\nkommt, dass auch weitere vom Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung\naufgeführte Positionen nicht ausgewiesen sind und daher auch nicht im geforderten\nUmfang berücksichtigt werden können. Dies betrifft zunächst die Telefonkosten von\nmonatlich Fr. 250.--, für welche keinerlei Beweismittel eingereicht wurde. Auch die\nvon ihm geltend gemachte Erhöhung der Steuerbelastung von Fr. 200.-- auf Fr.\n\nSeite 10 — 16\n500.-- ist nicht anzurechnen. Vielmehr darf aufgrund des Umstands, dass der\nGesuchsgegner mit einem von ihm zur Hauptsache unterhaltenen Kind\nzusammenlebt und damit von der Steuerentlastung gemäss Art. 39 Abs. 2 des\nbündnerischen Steuergesetzes (in Kraft seit 1.1.2008) profitieren kann, davon\nausgegangen werden, dass die Steuerbelastung inskünftig fast vollständig entfallen\nwird. Des Weiteren fällt gegenüber der Bedarfsberechnung in der\nEheschutzverfügung die Unterhaltspflicht gegenüber dem vorehelichen Kind\noffensichtlich dahin, zumal der Gesuchsgegner selbst eine solche in seiner\nVernehmlassung vom 17. April 2009 nicht mehr geltend macht. Auch was den\nUnterhalt der Tochter F. betrifft, kann der Gesuchsgegner nicht ohne weiteres auf\nden im Unterhaltsvertrag vom 21. Juli 2008 (act. III.8) vereinbarten\nUnterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 720.-- abstellen, zumal unter Ziff. 6 des Vertrages\nfestgehalten wird, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge getilgt werden, wenn die\nEltern einvernehmlich gemeinsam mit dem Kind zusammenleben und der\nverpflichtete Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Es bleibt daher\ndabei, dass für F. lediglich der Grundbetrag und die Krankenkassenprämien\nberücksichtigt werden können. Nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners\neinzurechnen ist sodann der im Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag für\nden Sohn A., der – wie eingangs ausgeführt – noch nicht rechtskräftig ist und\njedenfalls nicht zusätzlich zu den in der Eheschutzverfügung für Frau und Kind\ngemeinsam festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu leisten ist. Letztlich gilt es noch\nanzufügen, dass sich das Einkommen von X. sowie die ihm ausbezahlten\nKinderzulagen im Vergleich zu den in der Eheschutzverfügung berücksichtigten\nBeträgen leicht erhöht haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände steht\nfest, dass ein Eingriff ins Existenzminimum von X. auszuschliessen ist, so dass\nunter diesem Aspekt kein Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge im\nAnweisungsverfahren besteht.\n\ncd) Auch darüber hinaus besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die\nEheschutzverfügung vom 19. März 2007 abzuändern. Zwar ist der\nunterhaltspflichtige Ehegatte nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes\ngrundsätzlich berechtigt, ein Gesuch um Abänderung bestehender vorsorglicher\noder eheschutzrichterlicher Massnahmen zu stellen, da der vorsorgliche Unterhalt\nnicht mehr in Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB erfolgt,\nsondern bereits auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 ZGB\nberuht und sich dementsprechend nach anderen Kriterien beurteilt. Aussicht auf\nErfolg hat ein derartiges Begehren in der Regel jedoch nur, wenn die Vorinstanz\neinen nachehelichen Unterhaltsanspruch verneint oder wesentlich tiefere Beträge\n\n"}