{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "5c9baea2fe3b15b79785272df8894cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "54c557398559c0f15b611a77c73c930c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 8 — 16\nder Vollstreckung der bestehenden Unterhaltspflicht in dessen Existenzminimum\neingegriffen würde.\n\ncb) In einer ersten Eheschutzverfügung vom 13. Juni 2005 wurde davon Vormerk\ngenommen, dass die Mietkosten für die Familienwohnung sowie jene für die\nGeschäftsräumlichkeit von Y. von total Fr. 2'097.60 direkt von X. bezahlt würden\nund er daneben seiner Familie keinen weiteren Unterhalt schulde. Mit Verfügung\nvom 15. Mai 2006 wurde diese Regelung dahingehend abgeändert, als X.\nverpflichtet wurde, ab 1. Mai 2006 für die effektive Dauer der Trennung seiner\nFamilie monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'583.95 (Fr. 800.-- für den\nSohn A. und Fr. 783.95 für Y.) zu entrichten. Die monatlichen Kosten für Wohnung\nund Geschäft gingen auch weiterhin (zusätzlich) zu Lasten von X.. Ein dagegen\neingereichter Rekurs von X. wurde vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten am 6.\nOktober 2006 teilweise gutgeheissen und der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf\nFr. 2'407.-- (1. Mai 2006-31. Juli 2006) respektive Fr. 2'459.-- (ab 1. August 2006)\nfestgelegt, wobei die von X. direkt zu leistenden Mietkosten damit in Verrechnung\ngebracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits damals bei der\nBerechnung seiner Leistungsfähigkeit für die Tochter F. Fr. 316.-- (Grundbetrag Fr.\n250.--, Krankenkassenprämien Fr. 66.--) angerechnet wurden. Im Rahmen eines\nweiteren Abänderungsverfahrens erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden am\n19. März 2007 die nach wie vor gültige Verfügung, in welcher X. verpflichtet wurde,\nweiterhin für die Mietkosten von Y. aufzukommen und darüber hinaus monatliche\nUnterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar\n2007) respektive von Fr. 163.-- (ab 1. März 2007 bis auf weiteres) zu leisten. Dabei\nging der Bezirksgerichtspräsident Imboden in Anlehnung an den Entscheid des\nKantonsgerichtspräsidiums vom 6. Oktober 2006 von einem Minimalbedarf von X.\nvon Fr. 2'896.-- aus. Dabei berücksichtigte er neben dem Grundbetrag von Fr.\n1'100.-- Wohnkosten von Fr. 909.--, Krankenkassebeiträge von Fr. 266.--, eine\nHaftpflichtversicherung von Fr. 15.--, Steuern von Fr. 200.--, den Unterhalt für ein\nvoreheliches Kind von Fr. 90.--, den Grundbetrag für F. von Fr. 250.-- sowie die\nKrankenkassenprämie für F. von Fr. 66.--.\n\nX. macht dagegen geltend, er könne mit diesem Betrag seinen erweiterten\nNotbedarf offensichtlich nicht decken. Vielmehr müsse ein Grundbetrag von Fr.\n1'550.-- (Grundbetrag im Konkubinat), ein Grundbetrag für das gemeinsame Kind\nvon Fr. 720.--, Wohnkosten von Fr. 1'004.--, Krankenkassenprämien von Fr. 530.--\n, Telefon und andere Kleinstpositionen von Fr. 250.--, ein Unterhaltsbeitrag für A.\nvon Fr. 1'000.-- sowie Steuern von Fr. 500.-- berücksichtigt werden, was einen\nMinimalbedarf von Fr. 5'554.-- ergebe. Mit seinem ihm verbleibenden\n\nSeite 9 — 16\nNettoverdienst von ca. Fr. 3'000.-- sei er nicht in der Lage, sich sowie seine Verlobte\nund das gemeinsame Kind zu ernähren.\n\n"}