{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "5c9baea2fe3b15b79785272df8894cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "54c557398559c0f15b611a77c73c930c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nbb) Was die Mietkosten für die Liegenschaft sowie den Büroraum von Y. betrifft,\nist festzuhalten, dass diese bis anhin durch die Arbeitgeberin von X. direkt von\ndessen Monatsgehalt abgezogen wurden. Somit kann der Nachweis, dass der\nGesuchsgegner seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, nicht erbracht\nwerden. Unter diesen Umständen lässt sich eine Schuldneranweisung nur dann\nrechtfertigen, wenn der Anspruchsberechtigte eine ernsthafte aktuelle Gefährdung\nseiner Interessen glaubhaft macht. Zwar trifft es zu, dass der Gesuchsgegner mit\ndem direkten Abzug des monatlichen Mietzinses von seinem Einkommen nicht\neinverstanden ist und sich auch bereits dagegen zur Wehr gesetzt hat. Es gilt jedoch\nzu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis zwischen X. und dessen Arbeitgeberin,\nder E.-AG, besteht. Aus dem Mietvertrag (act. III.10 der Proz. Nr. 110-2008-18) geht\nausdrücklich hervor, dass die Wohnung zwar als Familienwohnung benützt wird, die\nEhefrau Y. jedoch nicht als Solidarschuldnerin auftritt. Die Gefahr, dass die E.-AG\nohne weiteres auf den direkten Abzug des Mietzinses für die von ihr vermietete\nLiegenschaft verzichtet, dürfte unter diesen Umständen sehr gering sein. Anders\nverhält es sich jedoch, wenn der besagte Mietvertrag aufgelöst wird, was aufgrund\nder Unterhaltsregelung im Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2008 in naher\nZukunft eintreten dürfte. Das Bezirksgericht Imboden hat darin festgehalten, dass\nbereits der Kantonsgerichtsvizepräsident in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2006\nden bis anhin angerechneten Mietzins für die Wohnung von Fr. 1'759.-- als hoch\nbezeichnet habe. Es sei Y. zumutbar, per 1. April 2007 in eine günstigere Wohnung\nzu wechseln. Im Unterlassungsfall sei ihr ein hypothetischer Mietzins anzurechnen.\nEntgegenkommenderweise habe der Bezirksgerichtspräsident in der\nEheschutzverfügung vom 19. März 2007 gleichwohl auf eine Anrechnung eines\ntieferen Mietzinses verzichtet. Dafür bestehe jedoch im Scheidungsverfahren kein\nAnlass mehr, zumal sich auch mit dem Verweis auf nach wie vor bestehende\ngesundheitliche Probleme auf Dauer nicht rechtfertigen lasse, weshalb die Ehefrau\nfür sich und den Sohn A. nahezu doppelt so hohe Wohnkosten wie der Ehemann\nbeanspruchen können solle. Eine fortdauernde Anrechnung des bisherigen\nMietzinses wird seitens von Y. auch nicht geltend gemacht, wie sich aus ihrer\nAnschlussberufung ergibt. Auch im vorliegend zu beurteilenden Gesuch führte sie\naus, dass die Auflösung des Mietverhältnisses für September 2009 vorgesehen sei,\nwobei allenfalls eine frühere Übergabe an einen Nachmieter erfolgen könne\n(abgesprochen auf Ende Juni 2009). Im Nachgang zu ihrem Gesuch reichte sie\n\nSeite 7 — 16\nsodann ein Schreiben der Vermieterin vom 3. März 2009 (act. 07/1) zu den Akten,\nworin diese die Gültigkeit der Kündigung der Wohnung per 30. Juni 2009 bestätigte.\nDer Mietvertrag für das Büro wird gemäss Schreiben der E.-AG vom 25. Februar\n2009 (act. 07/2) per 1. Juli 2009 auf Y. als alleinige Mieterin umgeschrieben. Unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass X. bis anhin seiner Unterhaltspflicht\ngegenüber Y. (davon ausgenommen der direkte Abzug des Mietzinses) nicht\nnachgekommen ist und aufgrund der Tatsache, dass er mittels des anhängig\ngemachten Berufungsverfahrens anstrebt, die Unterhaltszahlung zu deren Gunsten\ngänzlich entfallen zu lassen, muss insbesondere nach Auflösung des Mietvertrags\nmit der E.-AG von einer ernsthaften aktuellen Gefährdung der Interessen der\nGesuchstellerin ausgegangen werden. Die entsprechende Voraussetzung für eine\nSchuldneranweisung ist damit auch bezüglich dieses Punktes erfüllt.\n\nc) Der Gesuchsgegner begründet die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht mit\ndem Einwand, diese bringe ihn an den „Rand des Ruins“. Er sei nicht mehr in der\nLage, sich selbst sowie seine Verlobte und das gemeinsame Kind zu ernähren.\nGemäss bundesgerichtlicher Praxis sei dem zu Unterhaltszahlungen verpflichteten\nSchuldner das Existenzminimum zuzüglich der Steuerbelastung zu belassen.\n\nca) Eine Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB setzt - wie bereits ausgeführt\nwurde - eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Eheschutzrichters über die\nGeldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu\nleisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für\nden darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner\nseine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Das mit der Anweisung befasste\nGericht hat sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen\nEheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter\nberücksichtigten Sachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden\nPersönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Dies bedeutet,\ndass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des\nUnterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert\nhat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Urteil des\nBundesgerichts 5P.85/2006 vom 5. April 2006). Will mit anderen Worten der\nEhegatte einwenden, seine finanzielle Situation habe sich auf Dauer verschlechtert,\nso kann er jederzeit eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht beantragen. Diese\nist im gleichen Verfahren zu prüfen (Vetterli, FamKomm, a.a.O., N. 5 zu Art. 177).\nSomit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Verhältnisse gegenüber den vom\nEheschutzrichter beurteilten derart verändert haben, dass dem Gesuchsgegner bei\n\n"}