{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "5c9baea2fe3b15b79785272df8894cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "54c557398559c0f15b611a77c73c930c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\na) Die Gesuchstellerin beantragt die Anweisung der Arbeitgeberin von X., den\nmonatlich geschuldeten Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt des\nGesuchsgegners in Abzug zu bringen und den Restbetrag der\nGesamtunterhaltsschuld von monatlich Fr. 163.-- direkt an die Gesuchstellerin zu\nüberweisen. Die Schuldneranweisung setzt in erster Linie einen gültigen Rechtstitel\nüber die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt\nzu leisten sind. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht\nvon X. überhaupt im geltend gemachten Umfang besteht.\n\nDer Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutzrichter legte in seiner\nVerfügung vom 19. März 2007 die Unterhaltsbeiträge für Y. und den Sohn A. auf\n\nSeite 5 — 16\nFr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive auf Fr. 163.-- (ab\n1. März 2007 bis auf weiteres) fest. Darüber hinaus hielt er fest, dass die Mietkosten\nfür die Liegenschaft von Y. und A. sowie für den Büroraum in Höhe von total Fr.\n2’177.60 direkt von X. zu bezahlen seien. Das Scheidungsurteil vom 2. Dezember\n2008, welches eine andere Unterhaltsregelung vorsieht, ist in diesem Punkt - wie\naus der Berufung von X. vom 23. Februar 2009 sowie aus der Anschlussberufung\nvon Y. vom 5. März 2009 hervorgeht - nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäss\nRechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Eheschutzmassnahmen in dieser\nSituation eine ähnliche Bedeutung zu wie den vorsorglichen Massnahmen, die\ngestützt auf Art. 137 ZGB für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet\nwerden. Eheschutzmassnahmen bleiben über den Zeitpunkt der Einleitung eines\nScheidungsverfahrens hinaus bestehen, solange sie nicht durch Vorkehren im\nSinne dieser Bestimmung abgeändert werden (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397 mit\nHinweis auf BGE 129 III 60 E. 2 S. 61). Dies gilt auch dann, wenn der\nScheidungspunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist, über die Nebenfolgen jedoch\nnoch nicht rechtskräftig entschieden wurde (Leuenberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 137).\nDamit steht in Bezug auf den vorliegenden Fall fest, dass die Eheschutzverfügung\ndes Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 19. März 2007 hinsichtlich der\nUnterhaltsregelung weiterhin Bestand hat und - entgegen der Auffassung des\nGesuchsgegners - mit Erlass des (noch nicht rechtskräftigen) Scheidungsurteil nicht\ndahingefallen ist, zumal zwischenzeitlich keine Abänderung erfolgt ist. Die darin\nangeordnete Unterhaltspflicht von X. in Höhe von Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006\nbis 28. Februar 2007) respektive von Fr. 163.-- (ab 1. März 2007 bis auf weiteres)\nsowie seine Verpflichtung zur Übernahme der Mietkosten dauern somit fort.\n\nb) Als weitere Voraussetzung der Anweisung ist in einem nächsten Schritt zu\nprüfen, ob X. die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie in der Vergangenheit\nnicht erfüllt hat. Dabei ist zwischen den geschuldeten Mietzinsen und dem direkt an\ndie Gesuchstellerin zu überweisenden Unterhaltsbeitrag zu unterscheiden.\n\nba) Bezüglich der geschuldeten Unterhaltsbeiträge macht die Gesuchstellerin\ngeltend, X. habe bereits beträchtliche Ausstände aus früheren\nUnterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie. Aus dem\nVollstreckungsverfahren für die Beträge bis Ende Dezember 2006 resultiere ein\nVerlustschein von Fr. 4'162.35. Ab Januar 2007 bis und mit Februar 2009 liege ein\nnoch nicht betriebener Ausstand von gesamthaft Fr. 4'389.-- vor. Dass der\nGesuchsteller seiner Unterhaltsverpflichtung seit längerer Zeit nicht mehr\nnachkommt, wird von ihm auch nicht bestritten. Ist wie im vorliegenden Fall damit\nnachgewiesen, dass es sich nicht lediglich um ein einmaliges Ausbleiben des\n\nSeite 6 — 16\nUnterhaltsbeitrags handelt und demzufolge auch für die Zukunft keine Besserung\nzu erwarten ist, erscheint eine Schuldneranweisung als gerechtfertigt. Die\nVoraussetzung der Nichterfüllung ist diesbezüglich erfüllt.\n\n"}