{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "5c9baea2fe3b15b79785272df8894cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "54c557398559c0f15b611a77c73c930c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nZur Sache liess der Gesuchsgegner ausführen, dass es entgegen der Auffassung\nder Gegenpartei nicht einem „nicht wiedergutzumachenden Nachteil“ gleichkäme,\nwenn und falls die bestehende Regelung aufgehoben werden würde; wohlgemerkt\neine Regelung, welche bis zum heutigen Tage noch immer Bestand habe, und es\ndamit wohl am Rechtsschutzinteresse und auch der Beschwer des gegnerischen\nErsuchens gebreche, mithin auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten\nsein sollte. Hinzu komme, dass die eheschutzrichterliche Verfügung aus dem Jahre\n\nSeite 3 — 16\n2007 heute keine Geltung mehr für sich beanspruchen dürfe, da mit dem\nEhescheidungsurteil die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers reduziert worden sei.\nMit seiner Berufung gegen das Scheidungsurteil solle darüber hinaus erreicht\nwerden, dass die Unterhaltszahlung zu Gunsten der Gesuchstellerin gänzlich\nentfalle und ihm damit sein erweiterter Notbedarf belassen werde.\n\nII. Erwägungen\n\n1. X. hat das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des\nBezirksgerichtes Imboden vom 2. Dezember 2008 mit Berufung, Y. mit\nAnschlussberufung, angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht sowie\nin der Zeit, während der die bundesrechtliche Berufungsfrist und ein allfälliges\nbundesgerichtliches Rechtsmittelverfahren laufen, ist das\nKantonsgerichtspräsidium beziehungsweise die Kammervorsitzende zum Erlass\nbeziehungsweise zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137\nZGB zuständig (vgl. PKG 1995 Nr. 50). Bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines\nScheidungsurteils bleiben vorsorgliche Massnahmen in jenen Bereichen möglich,\ndie noch Gegenstand des Weiterzugsverfahrens sind. Ist der Unterhaltsbeitrag für\nden Ehegatten angefochten, ist von Gesetztes wegen auch die Rechtskraft des\nKindesunterhalts aufgeschoben (Art. 148 Abs. 1 ZGB). Zu den möglichen\nvorsorglichen Massnahmen gehört unter anderem die Schuldneranweisung im\nSinne von Art. 177 ZGB. Dies ergibt sich zum einen aus dem in Art. 137 Abs. 2 ZGB\nenthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen. Zum\nanderen ändert die Tatsache, dass es sich bei der Schuldneranweisung um eine\nprivilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis handelt, nichts daran,\ndass eine auf Art. 177 ZGB basierende Anweisung gemäss stetiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren\nist (vgl. BGE 134 III 667). Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen\nvon Y. ist somit einzutreten.\n\n2. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so\nkann der Richter gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen\nganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Durch die Anweisung an die\nSchuldner (zumeist Arbeitgeber, aber auch andere Personen, die dem\nUnterhaltsschuldner Geldleistungen schulden wie zum Beispiel Vertragspartner\naller Art) des Unterhaltsschuldners werden diese angewiesen, den vom Gericht\nfestgesetzten Betrag nicht dem Unterhaltsschuldner, sondern direkt dessen\nunterhaltsberechtigtem Ehegatten zu bezahlen. Eine derartige Anordnung setzt\n\nSeite 4 — 16\nvoraus, dass die Unterhaltspflicht durch die verpflichtete Partei nicht erfüllt wurde.\nDie Nichterfüllung braucht nicht auf Verschulden zu beruhen, sie muss indessen\nernsthafter Natur sein. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine\nSchuldneranweisung dort als unverhältnismässig anzusehen ist, wo nur\nausnahmsweise ein Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich\nverzögert. Der Zweck der Anweisung an den Schuldner liegt in der Sicherstellung\nkünftiger regelmässiger Unterhaltsbeiträge. Da die richterliche Massnahme tief in\ndie Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und sein Ansehen bei Dritten eingreift,\nhat der Richter nach seinem Ermessen in Abwägung der konkreten Umstände zu\nentscheiden. Da eine Zahlungsanweisung die Persönlichkeit der betroffenen\nEhepartei stark beeinträchtigt, darf sie praxisgemäss nur dann angeordnet werden,\nwenn die Unterhaltsbeiträge tatsächlich ganz oder teilweise ausbleiben\nbeziehungsweise wenn der Anspruchsberechtigte eine ernsthafte aktuelle\nGefährdung seiner Interessen glaubhaft macht. Eine Verzögerung einer\nUnterhaltsbeitragszahlung oder das nur ausnahmsweise Ausbleiben einer solchen\nreichen für eine Schuldneranweisung noch nicht. Vorzubehalten ist der Fall, dass\ndas einmalige Versäumnis auch ein Indiz für künftige Wiederholung ist. Zur\nUnterhaltspflicht, für welche Anweisungen nach Art. 177 ZGB erfolgen können,\ngehören auch die vom Eheschutzrichter nach Art.173 und Art. 176 Abs.1 Ziff. 1 und\nAbs. 3 festgesetzten Geldbeträge an den Familienunterhalt. Eine Anweisung muss\nsich an einen oder mehrere namentlich bestimmte Schuldner des\npflichtvergessenen Ehegatten richten und diesem beziehungsweise diesen unter\ngenauer Angabe der Höhe des Anweisungsbetrages, der Dauer der Anweisung und\nder Zahlungsmodalitäten mitgeteilt werden (vgl. zum Ganzen\nHausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1/2, Bern 1999, N. 6 ff. zu\nArt. 177 ZGB; Schwander in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage,\nBasler 2006, N. 9 ff. zu Art. 177).\n\n"}