{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4b3a3cc48f4e5dcd3ce358c8cdaf75337ebbf4d22d851f9f7c79494ee41a1fcf91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "5c9baea2fe3b15b79785272df8894cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:20:22", "Checksum": "54c557398559c0f15b611a77c73c930c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 63\n\nVerfügung\nI. Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der Zivilsache\n\nder Y., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill,\nPoststrasse 43, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nX., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtanwalt Dr. iur. Guido Hensch,\nGotthardstrasse 21, 8027 Zürich,\n\nbetreffend Schuldneranweisung\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 19. März 2007 erkannte der Bezirksgerichtspräsident\nImboden im Verfahren betreffend Abänderung eheschutzrichterlicher Massnahmen\nzwischen Y. und X. wie folgt:\n„1. X. wird verpflichtet, Y. und dem gemeinsamen Kind A. folgende,\nmonatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten:\n ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Fr. 117.--\n ab 1. März 2007 bis auf weiteres Fr. 163.--.\nDie Kinderzulage für den Sohn A. verbleibt inskünftig beim Ehemann\nund ist somit nicht zusätzlich zu entrichten.\n2. Die superprovisorische Verfügung vom 12. Dezember 2006 wird\naufgehoben. Diese Aufhebung wird mit Rechtskraft vorliegender\nVerfügung wirksam.\n3. Soweit X. in dem in Ziff. 1 genannten Zeitraum über seine\nLeistungspflicht hinausgehende Unterhaltsbeiträge entrichtet hat, steht\nihm das Recht zur Verrechnung zu.\n4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Mietkosten (derzeit Fr.\n2177.60 inklusive Parkplatz) für die Liegenschaft von Y. und den Sohn\nA. an der B.-Strasse in C. und für den Büroraum von Y. an der D.-\nStrasse in C. weiterhin direkt von X. bezahlt werden.\n5. (Verfahrenskosten).\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nB. Nachdem X. am 10. März 2008 beim Vermittleramt des Kreises Rhäzüns die\nScheidungsklage eingereicht hatte, stellte der Kreispräsident nach erfolglos\nverlaufener Sühneverhandlung vom 5. Mai 2008 den Leitschein aus, welchen X. mit\nProzesseingabe vom 19. Mai 2008 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht\nImboden prosequierte. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung\nerliess das Bezirksgericht Imboden am 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar\n2009, das Scheidungsurteil. Gegen dieses Urteil liess X. am 23. Februar 2009\nBerufung und Y. am 5. März 2009 Anschlussberufung an das Kantonsgericht von\nGraubünden erklären.\n\nC. Am 24. Februar 2009 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein\nGesuch um Erlass einer Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 und Art. 291\nZGB stellen. Dieses Gesuch wurde jedoch mit Verfügung vom 18. März 2009\nabgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte.\n\nSeite 2 — 16\nD. Mit Gesuch vom 23. März 2009 liess Y. beim Kantonsgericht von\nGraubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im\nEhescheidungsverfahren einreichen, worin sie die folgenden Anträge stellte:\n„1. Die Arbeitgeberin des X. (E.-AG) sei anzuweisen, für die Dauer des\nMietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C. den aktuellen\nMietzins von CHF 2'177.60 direkt vom Gehalt des Ehemannes in Abzug\nzu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr.\n163.-- pro Monat direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. Nach\nAuflösung des Mietverhältnisses sei die Arbeitgeberin anzuweisen, den\nGesamtbetrag von CHF 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu\nüberweisen.\n2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\n7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten\ndes Gesuchsgegners.“\n\nZur Begründung der Anträge wurde vorgebracht, X. habe verschiedentlich\nkundgetan, dass er mit dem direkten Abzug der Mietzinse für die von seiner Ehefrau\nund dem gemeinsamen Kind bewohnten Räumlichkeiten nicht mehr einverstanden\nsei und habe zumindest gegenüber der Arbeitgeberin dagegen reklamiert. Aufgrund\nder nicht ganz eindeutigen Regelung in der Eheschutzverfügung sei es nicht\nauszuschliessen, dass der Unterhaltsverpflichtete damit durchdringen könnte,\nwomit die Gesuchstellerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden\nwürde. Das dadurch an X. direkt Ausbezahlte würde nicht wieder einbringlich, wie\ndies seine ausstehenden Schulden der Familie gegenüber belegen würden. Dies\nzeige sich auch darin, dass trotz entsprechenden Aufforderungen und sogar der\nEinleitung des Vollstreckungsverfahrens der monatlich geschuldete Restbetrag von\nFr. 163.-- nicht der Ehefrau überwiesen wurde.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2009 liess X. folgende Anträge stellen:\n„1. Das prozessgegnerische Gesuch (um Anordnung vorsorglicher\nMassnahmen) vom 23. März 2009 um Schuldneranweisung sei\nabzuweisen (soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann).\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nGesuchstellerin und Beklagten.“\n\n"}