– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel von Y. und zu zwei Dritteln von X. zu tragen sind, Seite 5 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, X. die graue Frotteewäsche, das Fernsehkabel, den Bürostuhl, das alte Tablar und den Spiegel unverzüglich auszuhändigen. Im übrigen wird das Amtsbefehlsgesuch und die Beschwerde abgewiesen.