Seite 4 — 6 – dass die Verfügung des Kreispräsidenten indessen auch diesbezüglich unrichtig ist, da er aufgrund der Erwägungen das Amtsbefehlsgesuch von X. wegen Beweislosigkeit der Begehren als unbegründet erachtete und somit diese hätte abweisen müssen, statt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, – dass dieser Punkt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu korrigieren ist, – dass dies indessen kostenmässig keine Auswirkungen hat, da der Kreispräsident für seine Verfügung keine Kosten erhoben hat,