– dass Y. somit zu verpflichten ist, diese Gegenstände X. unverzüglich auszuhändigen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen ist, – dass für die übrigen Gegenstände gemäss der Auflistung von X. kein Beweis vorliegt, dass sie jemals oder noch im Besitz von Y. waren oder sind und ihr diese zu Unrecht vorenthalten werden, – dass die Beschwerde bezüglich dieser Gegenstände somit erfolglos bleibt,