{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-57_2009-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_57_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46b39c972398cc1821b8f5fd380a13258d2586772fb7adccfa03a968e6b7925551ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46b39c972398cc1821b8f5fd380a13258d2586772fb7adccfa03a968e6b7925551ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_57", "Checksum": "018b2025a3c3ab25fa20b3daa3247650"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.04.2009 ERZ 2009 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.04.2009 ERZ 2009 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Herausgabe von Gegenständen) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:28", "Checksum": "4f8576440e09bb0bf2eff683424aacf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.04.2009 ERZ 2009 57\nRegeste:\nAmtsbefehl (Herausgabe von Gegenständen) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n– dass Y. für gewisse Gegenstände wohl Rückgabebedingungen formuliert,\nindessen weder ein Faustpfandrecht gemäss Art. 884 ZGB noch ein\nRetentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB ausdrücklich geltend macht,\n\n– dass es für ein Faustpfandrecht offensichtlich einer entsprechenden\nVereinbarung mit X. mangelt und das Retentionsrecht schon daran scheitert,\ndass die Gegenstände sich nicht mit dem Willen von X. im Besitz von Y.\nbefinden und grösstenteils wohl auch nicht verwertbar wären (vgl. Corrado\nRampini/Hermann Schulin/Nedim Peter Vogt, Basler-Kommentar zum\nZivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 895 ZGB),\n\n– dass somit für jene Gegenstände gemäss der von X. eingereichten Liste,\nwelche Y. als sich bei ihm befindend anerkannt hat, erstellt ist, dass sie von Y.\nX. zu Unrecht vorenthalten werden,\n\n– dass Y. somit zu verpflichten ist, diese Gegenstände X. unverzüglich\nauszuhändigen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen ist,\n\n– dass für die übrigen Gegenstände gemäss der Auflistung von X. kein Beweis\nvorliegt, dass sie jemals oder noch im Besitz von Y. waren oder sind und ihr\ndiese zu Unrecht vorenthalten werden,\n\n– dass die Beschwerde bezüglich dieser Gegenstände somit erfolglos bleibt,\n\nSeite 4 — 6\n– dass die Verfügung des Kreispräsidenten indessen auch diesbezüglich\nunrichtig ist, da er aufgrund der Erwägungen das Amtsbefehlsgesuch von X.\nwegen Beweislosigkeit der Begehren als unbegründet erachtete und somit\ndiese hätte abweisen müssen, statt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen,\n\n– dass dieser Punkt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu korrigieren\nist,\n\n– dass dies indessen kostenmässig keine Auswirkungen hat, da der\nKreispräsident für seine Verfügung keine Kosten erhoben hat,\n\n– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem\nDrittel von Y. und zu zwei Dritteln von X. zu tragen sind,\n\nSeite 5 — 6\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der\nangefochtenen Verfügung aufgehoben.\n\n2. Y. wird verpflichtet, X. die graue Frotteewäsche, das Fernsehkabel, den\nBürostuhl, das alte Tablar und den Spiegel unverzüglich auszuhändigen.\n\nIm übrigen wird das Amtsbefehlsgesuch und die Beschwerde abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich\nSchreibgebühr) gegen zu einem Drittel zu Lasten des Y. und zu zwei Dritteln\nzu Lasten der X..\n\n4. Aussergerichtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage\nvon grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich,\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der\nEntscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise\neinzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren\nVoraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,\n72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}