{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-57_2009-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_57_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46b39c972398cc1821b8f5fd380a13258d2586772fb7adccfa03a968e6b7925551ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46b39c972398cc1821b8f5fd380a13258d2586772fb7adccfa03a968e6b7925551ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_57", "Checksum": "018b2025a3c3ab25fa20b3daa3247650"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.04.2009 ERZ 2009 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.04.2009 ERZ 2009 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Herausgabe von Gegenständen) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:28", "Checksum": "4f8576440e09bb0bf2eff683424aacf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.04.2009 ERZ 2009 57\nRegeste:\nAmtsbefehl (Herausgabe von Gegenständen) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 7. April 2009/kj Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 57\n\nVerfügung\nEinzelrichter am Kantonsgericht\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Beschwerde\n\nder X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Protekta\nRechtsschutz-Versicherungs AG, Monbijoustrasse 68, 3001 Bern,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 27. Februar 2009, mitgeteilt\nam gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Herausgabe von Gegenständen)\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. März 2009 samt mitgereichten\nAkten, in die Vernehmlassung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. März 2009\nsamt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,\n\n– dass Y. am 18. Juli 2008 dem Betreibungsamt Fünf Dörfer eine Eingabe\nzustellte, welche er als „Eigentums Freiheitsklage“ bezeichnete und in der Folge\nvom Kreispräsidenten als Amtsbefehlsgesuch behandelt wurde,\n\n– dass sich das Gesuch gegen X., der früheren Lebenspartnerin von Y., richtete\nund die Herausgabe verschiedener Gegenstände im Zusammenhang mit dem\nfrüheren gemeinsamen Haushalt bezweckte,\n\n– dass X. am 26. August 2008 beim Kreisamt Fünf Dörfer ein eigenes\nAmtsbefehlsgesuch stellte und von Y. die Herausgabe folgender Gestände\nverlangte:\n\n„12 Flaschen Wein Barbera Piemonte DOC05 Accademia\n1 Bürostuhl braun/grau\n1 Tuch mit Waschlappen, Frotteewäsche grau\n1 Bosticpistole orange/schwarz\n1 altes Tablar von meinem Bauernschrank\n1 Fernsehkabel (Anschluss nicht Verlängerung)\n1 Spiegel, Geschenk von meiner Schwester\n1 Sonnenschirm (Calandabräu)\n1 Korkenzieherset (30x20x15) Koffer braun, Inhalt verschiedene Weinutensilien\n1 Tupperware Pfeffermühle schwarz/durchsichtig\n1 Uhr bestellt bei Coopcard anstatt den Stewi der zurückblieb (Stewi 19800, Uhr\n15900 Pkt.)\n1 Migrokarte auf meinen Namen\n1 Pendeluhrschlüssel zum aufziehen\n1 Benzinkanisterausguss“\n\n– dass Y. am 7. August 2008 dem Kreisamt Fünf Dörfer ein Schreiben zukommen\nliess, in welchem er zu den Begehren von X., welche sie grösstenteils in ihrer\nVernehmlassung vom 23. Juli 2008 zum Amtsbefehlsgesuch von Y. einreichte,\nStellung nahm,\n\n– dass X. am 30. November 2008 dem Kreisamt Fünf Dörfer mitteilte, das\nKorkenzieherset sei in der Zwischenzeit zum Vorschein gekommen,\n\nSeite 2 — 6\n– dass der Kreispräsident Fünf Dörfer mit Verfügung vom 27. Februar 2009 auf\ndas Amtsbefehlsgesuch nicht eintrat und X. in das ordentliche Verfahren\nverwies,\n\n– dass zur Begründung im wesentlichen ausgeführt wurde, Y. habe sich zu den\nBegehren von X. in diesem Verfahren nicht geäussert und ein Beweis über den\nBesitz von X. an den herausverlangten Gegenständen liege nicht vor,\n\n– dass X. gegen diese Verfügung am 11. März 2009 beim Kantonsgericht von\nGraubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) Beschwerde einreichte mit\ndem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides\nund Gutheissung ihres Amtsbefehlsgesuchs,\n\n– dass die Vernehmlassung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer am 23. März 2009\nzugestellt wurde und Y. am 2. April 2009 unter Hinweis auf den angefochtenen\nEntscheid auf eine Vernehmlassung verzichtete,\n\n– dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren\ninnert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nBeschwerde geführt werden kann,\n\n– dass das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zur\nWiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen oder\nvorenthaltenen Besitzes, besonders in Fällen von Art. 716 und 927 ZGB\nzulässig ist,\n\n– dass es im vorliegenden Fall gemäss den Ausführungen der\nBeschwerdeführerin um eine Besitzesentziehung gemäss Art. 927 ZGB geht,\n\n– dass der Kreispräsident grundsätzlich zu Recht davon ausgeht, dass jener, der\ndie Vorenthaltung seines Besitzes behauptet, dafür vollen Beweis erbringen\nmuss (PKG 2001 Nr. 39),\n\n– dass X. somit einerseits beweisen müsste, dass die von ihr aufgelisteten\nGegenstände überhaupt existieren und der Besitz daran ihr von Y.\nunrechtmässig vorenthalten wird,\n\n– dass sie dieses Beweises dann enthoben ist, wenn die Gegenpartei die\nVorenthaltung des Besitzes ausdrücklich anerkennt,\n\nSeite 3 — 6\n– dass Y. für gewisse Gegenstände in seinem Schreiben vom 7. August 2008 an\ndas Kreisamt Fünf Dörfer, welches dem Kreispräsidenten aus dem parallel\ngeführten Verfahren des Y. gegen X. bekannt war, eine derartige Anerkennung\naussprach,\n\n– dass Y. darin ausdrücklich und ohne Vorbehalt versprach, X. die graue\nFrotteewäsche und das Fernsehkabel auszuhändigen,\n\n– dass Y. im weiteren die Rückgabe des Bürostuhls, des alten Tablars eines\nBauernschrankes und des Spiegels in Aussicht stellte, sofern X. ihm selber\ngewisse Gegenstände erstatte,\n\n– dass mit diesen Ausführungen einerseits erwiesen ist, dass sie in der Tat\nexistieren, im gemeinsamen Haushalt im Besitz der X. standen und diese nun\nvon Y. vorenthalten werden,\n\n"}