Seite 8 — 10 Seite 9 — 10 verfügt 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 ZPO Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden geführt werden. Diese ist dem Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich innert 20 Tagen seit Mitteilung in der gemäss Art. 233 ZPO vorgeschriebenen Weise einzureichen.