insofern, als nur der auf die eigene Berufung entfallene Teil des Kostenvorschusses bis zur Hauptverhandlung zu leisten ist, während für den Rest eine längere Zahlungsfrist gewährt werden kann. 3. Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 300.-- zu Lasten der Gesuchstellerin.