Auch bei den Nebenkosten des Hauses gilt es den von den mündigen Kindern zu tragende Anteil zu subtrahieren, weshalb ein Betrag von pauschal Fr. 255.-- gerechtfertigt erscheint. Nicht zu beanstanden ist die von X. veranschlagten Fr. 286.60 für die Krankenkasse. Hingegen sind die von der Gesuchstellerin eingesetzten Fahrkosten von Fr. 581.-- für den Arbeitsweg zu hoch. Gemäss den aktuellen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Automobilkosten nur dann anzurechnen, wenn einem Automobil Kompetenzqualität zukommt. In diesem Fall sind die entsprechenden festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation) zu berücksichtigen.