vom 11./13. Juni 2003 sich A. verpflichtet hat, die Hypothekarzinsen zu tragen. Wie dem Schreiben des Rechtsvertreters von A. vom 6. April 2009 entnommen werden kann, ist er dieser Verpflichtung bis Ende 2008 nachgekommen. Er hat sich auch bereit erklärt, weiterhin den Hypothekarzins zu begleichen. Unter der Annahme, dass auf dem Wohnhaus eine Hypothek in Höhe von Fr. 316'000.-- laste und der Hypothekarzins 2.75% betrage, ergebe dies eine aktuelle monatliche Belastung von Fr. 724.--. Dieser Betrag wird somit von A. bezahlt und kann nicht in die Notbedarfsrechnung der Gesuchstellerin einfliessen.