Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550.--. Vorliegend wohnt X. zusammen mit ihren zwei mündigen Kindern in einer dauernden Hausgemeinschaft. Es rechtfertigt sich, für sie einen halben Grundbetrag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen einzusetzen, was Fr. 775.-- entspricht (vgl. BGE 130 III 765 ff. E.2). Der Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag beträgt somit Fr. 155.--.