Die Tochter C. ist nun 22 Jahre alt und erzielt ein monatliches Grundgehalt von rund Fr. 1'500.-- zuzüglich Spesen von Fr. 917.-- und Provisionen (vgl. Arbeitsvertrag D.). Auch sie hat sich, solange sie bei der Mutter wohnt, an den Wohn- und Lebenskosten zu beteiligen. Dies hat die Gesuchstellerin nicht beachtet, indem sie bei der Ermittlung des Grundbedarfs einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (Grundbetrag für alleinstehende Person) angerechnet hat. Gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der Grundbetrag für ein