, S. 170 f.). Die Bedürftigkeit ist in der Regel dann zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Gesuchsteller daraus die Prozesskosten innert Monaten beziehungsweise für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. BGE 118 Ia 370; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 2.c).