Aufstockung der Hypothek nicht möglich sei. Im Gegenteil, wird doch damit deutlich, dass es X. möglich ist, eine Erhöhung der Hypothek im Betrage der voraussichtlichen Prozesskosten zu erwirken. Dadurch dürften nur geringfügig höhere Zinskosten anfallen. Im Resultat ist somit festzustellen, dass X. die in Frage stehenden Fr. 10'000.-- aus ihrem Vermögen aufzubringen vermag und keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren hat. Das Gesuch von X. ist somit abzuweisen.