Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, Ziff. C.2.b.ee. S. 172). Gemäss Steuererklärung 2008 verfügt X. über keine liquiden Mittel. Ihre Liegenschaft weist einen Verkehrswert von Fr. 744'900.-- auf. Die Hypothek, welche auf dem Grundstück lastet, wurde anfangs 2009 von Fr. 316'000.-- auf Fr. 346'000.-- aufgestockt. Am 23. März 2009 wurde die Hypothek sodann auf Fr. 360'000.-- erhöht. Durch die Aufstockung der Hypothek wurden demnach Fr. 44'000.-- realisiert.