a) aa) Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin andererseits. Bei der Prüfung der Prozessarmut ist somit das liquide und gebundene Vermögen mit einzubeziehen. Gebundene Vermögenswerte fallen allerdings nur in Betracht, sofern sie innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden können (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, Ziff.