1. Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefreiung (vgl. Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (vgl. Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (vgl. Art. 42 Abs.1 ZPO). Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist darüber hinaus nur dann zu bestellen, wenn die Partei auf rechtlichen Beistand durch einen Dritten angewiesen ist (Art. 46 ZPO).