B. Mit Schreiben vom 11. März 2009 forderte die Kammervorsitzende der I. Zivilkammer X. auf, diverse Angaben zu machen und Belege nachzureichen, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen Anforderungen von Art. 43 ZPO nur zum Teil entspreche. Innert verlängerter Frist kam X. dieser Aufforderung am 7. April 2009 teilweise nach. C. Die Gemeinde E. führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009 aus, das Haus in E. diene auch den Kindern als Unterkunft, weshalb diese einen entsprechenden Beitrag an die Wohnkosten zu leisten hätten. Auf die weiteren Ausführungen in den eingereichten Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen.