Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, X. arbeite seit dem 5. Mai 2008 in einem Teilzeitanstellungsverhältnis in der G. mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50%. Sie erziele hierbei ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 1'900.--. Darüber hinaus überweise ihr A. Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 1'600.--. Diesen Einkünften stehe ein monatlicher Grundbedarf von total Fr. 3'897.60 gegenüber, weshalb die derzeitigen monatlichen Einkünfte ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf nicht decken würden.