{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-54_2009-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44fb109a8823b5c8b5eaef501f1add0df29e3f5230f897466e0f4fbc3801f0c661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44fb109a8823b5c8b5eaef501f1add0df29e3f5230f897466e0f4fbc3801f0c661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_54", "Checksum": "a657a7450cd6b219a1c298eb2efbb94e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.04.2009 ERZ 2009 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.04.2009 ERZ 2009 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:27", "Checksum": "db2c4d0b01289d6a4b091c686f14d5b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.04.2009 ERZ 2009 54\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht\n\n Seite 6 — 10\ndes oftmals sehr frühen Arbeitsbeginns nicht die öffentlichen Verkehrsmittel\nbenützen könne. Der Fahrweg vom Wohn- zum Arbeitsort betrage rund 22 km. Bei\nVeranschlagung eines Kilometerbetrages von 60 Rappen würden damit die Kosten\ndes Arbeitsweges Fr. 581.-- pro Monat betragen. X. hat keine Belege eingereicht,\nwelche bestätigen würden, dass sie tatsächlich keine Möglichkeit hat, ihren\nArbeitsort zur gewünschten Zeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.\nWie dem Fahrplan der SBB entnommen werden kann, fährt der erste Zug bereits\num 5:26 Uhr von E. nach F.. Die Ankunftszeit in F. wird mit 05:47 Uhr angegeben,\nweshalb davon ausgegangen werden kann, dass X. ihren Arbeitsort durchaus\npünktlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Ab 06:26 Uhr fährt\nder Zug im Halbstundentakt. Aus diesem Grund ist es der Gesuchstellerin trotz den\nunregelmässigen Arbeitszeiten zuzumuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur\nArbeit zu fahren. Obwohl die Gesuchstellerin von der Kammervorsitzenden der I.\nZivilkammer des Kantonsgerichts mit Schreiben vom 11. März 2009 aufgefordert\nwurde, Angaben zu machen, welche Kosten bei Benützung der öffentlichen\nVerkehrsmittel anfallen würden, ist sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen.\nMangels Angaben über die genaue Station, wo sie in den Zug steigt, wird\nangenommen, die Gesuchstellerin steige in E. Stazione in den Zug und entsteige\ndiesem wieder in F. Nord. Eine Fahrt nach F. retour kostet mit einer\nMehrfahrtenkarte Fr. 15.40. Bei 20 Arbeitstagen pro Monat ergeben dies monatliche\nFahrkosten von Fr. 308.--. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die von der\nGesuchstellerin geltend gemachten Steuern in der Höhe von monatlich Fr. 250.--.\nSomit resultiert ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 2'149.60:\n\nGrundbetrag Fr. 775.00\n\nZuschlag 20% Fr. 155.00\n\nHypothekarzins Haus Fr. 120.00\n\nNebenkosten Haus Fr. 255.00\n\nKrankenkasse Fr. 286.60\n\nFahrkosten öffentlicher Verkehr Fr. 308.00\n\nSteuern Fr. 250.00\n\nTotal Fr. 2'149.60\n\nSeite 7 — 10\ndd) Die Gesuchstellerin arbeitet seit dem 5. Mai 2008 in einem\nTeilzeitangestelltenverhältnis in der G. mit einem durchschnittlichen\nBeschäftigungsgrad von 50%. Wie der Steuererklärung 2008 entnommen werden\nkann, hat X. im Jahre 2008 Fr. 18'487.-- erwirtschaftet. Da sie ihre Arbeitsstelle im\nMai 2008 angetreten hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 23.05.2008, act. 01.1), ergibt dies\nein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'310.90 (Fr. 18'487.-- : 8).\nInbegriffen sind in diesem Betrag auch geleistete Überstunden und temporäre 100%\nEinsätze. Hinzuzurechnen sind sodann die von A. zu leistenden monatlichen\nUnterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'600.-- (vgl. Trennungsvereinbarung vom\n11./13. Juni 2003). Somit ergibt sich ein monatliches Einkommen von insgesamt\nrund Fr. 3'900.-- (Fr. 2'300.-- + Fr. 1'600.--). Eine Gegenüberstellung von\nEinkommen (Fr. 3'900.--) und Grundbedarf (Fr. 2'149.60) ergibt einen Überschuss\nvon Fr. 1'750.40.\n\nee) Der monatliche Überschuss von rund Fr. 1'750.-- zusätzlich das verfügbare\nVermögen von Fr. 5'500.-- sind den mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 10'000.--\ngegenüberzustellen. Das Ergebnis zeigt, dass es der Gesuchstellerin sicherlich\nzuzumuten ist, während eines Jahres rund Fr. 10'000.-- zur Finanzierung ihres\nProzesses aufzubringen.\n\n2. Die Gesuchstellerin beantragt im Fall, dass die Voraussetzungen der\nunentgeltlichen Rechtspflege als nicht erfüllt erachtet werden, ihr zu ermöglichen,\nden Gerichtskostenvorschuss ratenweise zu begleichen. Dieser Eventualantrag\nwird abgewiesen. Es gilt zu beachten, dass die Gesuchstellerin die auf ihrem\nGrundstück lastende Hypothek im Januar 2009 von Fr. 316'000.-- auf Fr. 346'000.-\n- und Ende März 2009 von Fr. 346'000.-- auf Fr. 360'000.-- erhöht hat. Da nicht\nanzunehmen ist und die Gesuchstellerin auch nicht zu beweisen vermochte, dass\nder gesamte Betrag von Fr. 44'000.-- bereits verbraucht ist, sollte es X. möglich\nsein, den gesamten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu\nbezahlen, ohne dass eine Aufsplitterung des einverlangten Kostenvorschusses in\nRaten nötig ist. Mit Rücksicht auf die kurze Zeit, die bis zur Hauptverhandlung\nverbleibt, rechtfertigt sich allerdings ein Entgegenkommen bei den Zahlungsfristen\ninsofern, als nur der auf die eigene Berufung entfallene Teil des Kostenvorschusses\nbis zur Hauptverhandlung zu leisten ist, während für den Rest eine längere\nZahlungsfrist gewährt werden kann.\n\n3. Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die Kosten dieses Verfahrens in Höhe\nvon Fr. 300.-- zu Lasten der Gesuchstellerin.\n\nSeite 8 — 10\nSeite 9 — 10\nverfügt\n1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird\nabgewiesen.\n2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von X..\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art.\n232 ZPO Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden geführt werden.\nDiese ist dem Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich innert 20 Tagen seit\nMitteilung in der gemäss Art. 233 ZPO vorgeschriebenen Weise\neinzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren\nVoraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 232 ff.\nZPO.\n4. Mitteilung an:\n\n"}