{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-54_2009-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44fb109a8823b5c8b5eaef501f1add0df29e3f5230f897466e0f4fbc3801f0c661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44fb109a8823b5c8b5eaef501f1add0df29e3f5230f897466e0f4fbc3801f0c661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_54", "Checksum": "a657a7450cd6b219a1c298eb2efbb94e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.04.2009 ERZ 2009 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.04.2009 ERZ 2009 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:27", "Checksum": "db2c4d0b01289d6a4b091c686f14d5b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.04.2009 ERZ 2009 54\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht\n\ncc) Gemäss Angaben der Gesuchstellerin lebt sie derzeit zusammen mit den\nbeiden Kindern in einem Haushalt. Die Tochter beabsichtige indes, demnächst\nauszuziehen. Aufgrund der geringen Einkommen der Kinder könnten diese keinen\nBetrag an die gemeinsamen Wohn- und Lebenskosten beisteuern. Dieser\nArgumentation kann nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Sohn\nB., der im Dezember 2009 zwanzig jährig wird, Alimente von seinem Vater in Höhe\nvon monatlich Fr. 700.-- erhält. (vgl. Steuererklärung 2008 sowie\nEhescheidungsteilkonvention vom 1./2. 09.2008 Zff. 4.b.). Zudem hat er gemäss\nLohnausweis im Jahre 2008 ein eigenes Einkommen von rund Fr. 14'260.-- erzielt,\nwas einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 1'096.-- entspricht (Fr.\n14'260.-- : 13). Bei diesem Einkommen von rund 1'800.-- pro Monat ist es durchaus\nzumutbar, dass er einen bescheidenen Beitrag an die gemeinsamen Wohn- und\nLebenskosten leistet. Die Tochter C. ist nun 22 Jahre alt und erzielt ein monatliches\nGrundgehalt von rund Fr. 1'500.-- zuzüglich Spesen von Fr. 917.-- und Provisionen\n(vgl. Arbeitsvertrag D.). Auch sie hat sich, solange sie bei der Mutter wohnt, an den\nWohn- und Lebenskosten zu beteiligen. Dies hat die Gesuchstellerin nicht beachtet,\nindem sie bei der Ermittlung des Grundbedarfs einen Grundbetrag von Fr. 1'100.--\n(Grundbetrag für alleinstehende Person) angerechnet hat. Gemäss dem aktuellen\nKreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betreffend die Berechnung\ndes betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der Grundbetrag für ein\nEhepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene\nPersonen Fr. 1'550.--. Vorliegend wohnt X. zusammen mit ihren zwei mündigen\nKindern in einer dauernden Hausgemeinschaft. Es rechtfertigt sich, für sie einen\nhalben Grundbetrag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende\nerwachsene Personen einzusetzen, was Fr. 775.-- entspricht (vgl. BGE 130 III 765\nff. E.2). Der Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag beträgt somit Fr. 155.--.\n\nSeite 5 — 10\nSodann berücksichtigt X. Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 950.--. Zur\nBegründung führt sie aus, sie habe die Hypothek von Fr. 316'000.-- auf Fr. 346'000.-\n- erhöhen müssen. Vormals habe die monatliche Hypothekarzinsbelastung Fr. 869.-\n- betragen. Nunmehr schätze sie den Betrag auf monatlich Fr. 950.--. Die\nGesuchstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass gemäss\nTrennungsvereinbarung (Ziff. 4) vom 11./13. Juni 2003 sich A. verpflichtet hat, die\nHypothekarzinsen zu tragen. Wie dem Schreiben des Rechtsvertreters von A. vom\n6. April 2009 entnommen werden kann, ist er dieser Verpflichtung bis Ende 2008\nnachgekommen. Er hat sich auch bereit erklärt, weiterhin den Hypothekarzins zu\nbegleichen. Unter der Annahme, dass auf dem Wohnhaus eine Hypothek in Höhe\nvon Fr. 316'000.-- laste und der Hypothekarzins 2.75% betrage, ergebe dies eine\naktuelle monatliche Belastung von Fr. 724.--. Dieser Betrag wird somit von A.\nbezahlt und kann nicht in die Notbedarfsrechnung der Gesuchstellerin einfliessen.\nSodann ist zu beachten, dass die bei der Mutter lebenden mündigen Kinder\nebenfalls ihren Anteil an der Hypothekarzinsbelastung zu tragen haben, weshalb es\nsich rechtfertigt, lediglich einen Betrag von Fr. 120.-- in die Grundbedarfsrechnung\neinzubeziehen. Im Weiteren macht die Gesuchstellerin für die Nebenkosten des\nHauses monatlich Fr. 510.-- geltend. Diese Kosten hat die Gesuchstellerin nicht\nbelegt. Nachdem sie von der Kammervorsitzenden der I. Zivilkammer des\nKantonsgerichts mit Schreiben vom 11. März 2009 aufgefordert wurde, Belege für\ndie effektiv anfallenden Nebenkosten einzureichen, ist sie dieser Aufforderung nur\nzum Teil nachgekommen. Bei den Akten befindet sich eine Stromabrechnung für\ndas Jahr 2008 in Höhe von Fr. 2'279.90 und eine Wasser- und Abwasserrechnung\nvon Fr. 611.15. Dies ergibt eine monatliche Belastung von Fr. 241.25 (2'895.05: 12).\nAuch bei den Nebenkosten des Hauses gilt es den von den mündigen Kindern zu\ntragende Anteil zu subtrahieren, weshalb ein Betrag von pauschal Fr. 255.--\ngerechtfertigt erscheint. Nicht zu beanstanden ist die von X. veranschlagten Fr.\n286.60 für die Krankenkasse. Hingegen sind die von der Gesuchstellerin\neingesetzten Fahrkosten von Fr. 581.-- für den Arbeitsweg zu hoch. Gemäss den\naktuellen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums sind Automobilkosten nur dann anzurechnen, wenn einem\nAutomobil Kompetenzqualität zukommt. In diesem Fall sind die entsprechenden\nfesten und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation) zu berücksichtigen. In allen\nanderen Fällen werden für Fahrten zum Arbeitsplatz die Kosten der öffentlichen\nVerkehrmittel oder für ein Zweiradfahrzeug angerechnet (Norbert Brunner a.a.O,\nZiff. C.2.b. aa.eee. S. 170 f). X. führt in diesem Zusammenhang aus, sie sei auf die\nBenützung eines Privatfahrzeuges angewiesen, da sie in E. wohne und sich ihre\nArbeitsstelle in F. befinde und sie infolge ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten und\n\n"}