{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-54_2009-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44fb109a8823b5c8b5eaef501f1add0df29e3f5230f897466e0f4fbc3801f0c661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44fb109a8823b5c8b5eaef501f1add0df29e3f5230f897466e0f4fbc3801f0c661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_54", "Checksum": "a657a7450cd6b219a1c298eb2efbb94e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.04.2009 ERZ 2009 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.04.2009 ERZ 2009 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:27", "Checksum": "db2c4d0b01289d6a4b091c686f14d5b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.04.2009 ERZ 2009 54\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht\n\na) aa) Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine\nGegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der\naktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin andererseits.\nBei der Prüfung der Prozessarmut ist somit das liquide und gebundene Vermögen\nmit einzubeziehen. Gebundene Vermögenswerte fallen allerdings nur in Betracht,\nsofern sie innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden können (vgl. Norbert\nBrunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung\n– unter besonderer Berücksichtigung des Kantonsgerichtsausschusses von\nGraubünden, in: ZGRG 04/03, Ziff. C.2.b.ee. S. 172). Gemäss Steuererklärung\n2008 verfügt X. über keine liquiden Mittel. Ihre Liegenschaft weist einen\nVerkehrswert von Fr. 744'900.-- auf. Die Hypothek, welche auf dem Grundstück\nlastet, wurde anfangs 2009 von Fr. 316'000.-- auf Fr. 346'000.-- aufgestockt. Am\n23. März 2009 wurde die Hypothek sodann auf Fr. 360'000.-- erhöht. Durch die\nAufstockung der Hypothek wurden demnach Fr. 44'000.-- realisiert. Gemäss\nAusführungen der Gesuchstellerin hat sie diese Mittel für die normalen\nLebenshaltungskosten und für die Anwaltskosten verbraucht. Belege, welche diese\nBehauptung stützen würden, hat sie – trotz Aufforderung – nicht eingereicht. Von\ndiesem Betrag sind die Schulden zu subtrahieren, welche im Schuldenverzeichnis\nder Steuererklärung 2008 aufgeführt sind: Schulden gegenüber H. Fr. 10'000.--,\nZahnarzt Fr. 1'160.--, Anwaltskosten Fr. 19'369.--, Wasser Fr. 611.--\nGemeindesteuern 2007 Fr. 997.--, Elektrizität Fr. 2'280.--. Insgesamt betragen die\nSchulden Fr. 34'417.--. Das Nettovermögen beträgt demnach rund Fr. 9'500.-- (Fr.\n44'000.-- minus Fr. 34'417.--). Berücksichtigt man sodann den Freibetrag in der\nHöhe von Fr. 4'000.-- gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für\nSozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005\n(SKOS-Richtlinien), so ergibt dies ein verfügbares Vermögen von Fr. 5'500.--.\n\nSeite 3 — 10\nbb) Entscheidend ist nun aber der Umstand zu werten, dass die aktuelle\nBelastung der Liegenschaft noch unter 50% des Verkehrswertes liegt. Der\nVerkehrwert beträgt Fr. 744'900.--. Bei einer Belastung des Grundstückes mit einer\nHypothek in der Höhe von Fr. 360'000.-- wäre es sicherlich möglich, die Hypothek\nin der Grössenordnung der Prozesskosten zu erhöhen. Angeordnet ist zunächst die\nLeistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Hinzu kommen die\nKosten des Rechtsvertreters, welche sich voraussichtlich auf rund Fr. 4'000.--\nbelaufen könnten, zumal im Wesentlichen nur noch die nachehelichen\nUnterhaltskosten strittig sind. Den Beweis, dass eine weitere Aufstockung der\nHypothek nicht möglich ist, hat die Gesuchstellerin – trotz Aufforderung – nicht\nerbracht. Mit Schreiben der Kammervorsitzenden der I. Zivilkammer des\nKantonsgerichts vom 11. März 2009 wurde die Gesuchstellerin nämlich\naufgefordert, Belege dafür einzureichen, dass eine weitere Erhöhung der Hypothek\nnicht möglich sei. Dieser Aufforderung ist die Gesuchstellerin nicht nachgekommen.\nStattdessen reichte X. einen neuen Kreditvertrag ein, der beweist, dass die\nHypothek nochmals erhöht wurde, und zwar von Fr. 346'000.-- auf Fr. 360'000.--.\nDieser Beleg ist nun aber nicht geeignet den Beweis dafür zu erbringen, dass eine\nAufstockung der Hypothek nicht möglich sei. Im Gegenteil, wird doch damit deutlich,\ndass es X. möglich ist, eine Erhöhung der Hypothek im Betrage der\nvoraussichtlichen Prozesskosten zu erwirken. Dadurch dürften nur geringfügig\nhöhere Zinskosten anfallen.\n\nIm Resultat ist somit festzustellen, dass X. die in Frage stehenden Fr. 10'000.-- aus\nihrem Vermögen aufzubringen vermag und keinen Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege für das vorliegende Verfahren hat. Das Gesuch von X. ist somit\nabzuweisen.\n\nb) aa) Selbst aber wenn eine Erhöhung der Hypothek im Betrag der\nvoraussichtlichen Prozesskosten wider Erwarten nicht möglich wäre, müsste das\nGesuch von X. abgewiesen werden, da sie – wie noch zu zeigen sein wird - nebst\ndem verfügbaren Vermögen von Fr. 5'500.-- auch über einen\nEinkommensüberschuss nach Abzug des Grundbedarfs verfügt.\n\nbb) Der notwendige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege\nnachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO\n(prozessualer Notbedarf) setzt sich zusammen aus dem betreibungsrechtlichen\nNotbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des\nKantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\n\nSeite 4 — 10\n(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (vgl. Norbert Brunner, a.a.O., Ziff. C.2.a., S. 168\nf.). Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt\nwerden. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein\nZuschlag von 20% zu gewähren (PKG 2003 Nr. 13; Norbert Brunner, a.a.O., Ziff.\nC.2.b.bb. und cc., S. 170 f.). Die Bedürftigkeit ist in der Regel dann zu verneinen,\nwenn ein Überschuss resultiert und der Gesuchsteller daraus die Prozesskosten\ninnert Monaten beziehungsweise für ein relativ einfaches Verfahren innert einem\nJahr und jene für ein aufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann\n(vgl. BGE 118 Ia 370; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ZB 02\n23 vom 25. Februar 2003 E. 2.c).\n\n"}