{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-54_2009-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_54_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44fb109a8823b5c8b5eaef501f1add0df29e3f5230f897466e0f4fbc3801f0c661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44fb109a8823b5c8b5eaef501f1add0df29e3f5230f897466e0f4fbc3801f0c661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_54", "Checksum": "a657a7450cd6b219a1c298eb2efbb94e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.04.2009 ERZ 2009 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.04.2009 ERZ 2009 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:27", "Checksum": "db2c4d0b01289d6a4b091c686f14d5b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.04.2009 ERZ 2009 54\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 54 23. April 2009\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nBesetzung\nVorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Mosca\n\nIm Gesuch\n\nder X., vertreten durch lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\nbetreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,\n\nhat sich ergeben:\nA. Sowohl X. als auch A. haben im Verfahren betreffend Ehescheidung und\nNebenfolgen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September\n2008, mitgeteilt am 12. November 2008, Berufung zu Handen des Kantonsgerichts\nvon Graubünden eingereicht (ZF 2008 J.). Überdies liess X. am 6. März 2009\nfolgendes Gesuch an die Kammervorsitzende der I. Zivilkammer einreichen:\n„1. a) Es sei der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht\nGraubünden betreffend Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung\n(Ref.: ZF 08 J.) mit Rückwirkung ab Einleitung des Berufungsverfahrens\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.\n\nb) Der Gesuchstellerin sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als\nRechtsvertreter zu bestellen.\n2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin zu ermöglichen, den mit Verfügung\ndes Kantonsgerichtes von Graubünden vom 23. Februar 2009\neinverlangten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.-- in\nmonatlichen Raten von Fr. 250.--, eventuell in Raten deren Höhe das\nGericht für angemessen erachtet, zu bezahlen.“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, X. arbeite seit dem 5. Mai 2008\nin einem Teilzeitanstellungsverhältnis in der G. mit einem durchschnittlichen\nBeschäftigungsgrad von 50%. Sie erziele hierbei ein monatliches Nettoeinkommen\nzwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 1'900.--. Darüber hinaus überweise ihr A.\nUnterhaltszahlungen von monatlich Fr. 1'600.--. Diesen Einkünften stehe ein\nmonatlicher Grundbedarf von total Fr. 3'897.60 gegenüber, weshalb die derzeitigen\nmonatlichen Einkünfte ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf nicht decken\nwürden.\n\nB. Mit Schreiben vom 11. März 2009 forderte die Kammervorsitzende der I.\nZivilkammer X. auf, diverse Angaben zu machen und Belege nachzureichen, da das\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen Anforderungen von Art.\n43 ZPO nur zum Teil entspreche. Innert verlängerter Frist kam X. dieser\nAufforderung am 7. April 2009 teilweise nach.\n\nC. Die Gemeinde E. führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009 aus,\ndas Haus in E. diene auch den Kindern als Unterkunft, weshalb diese einen\nentsprechenden Beitrag an die Wohnkosten zu leisten hätten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den eingereichten Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, nachstehend eingegangen.\n\nSeite 2 — 10\nErwägungen:\n\n1. Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefreiung (vgl.\nArt. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten\ndes Gemeinwesens (vgl. Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den\nkumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und\nsich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos\nerweist (vgl. Art. 42 Abs.1 ZPO). Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist darüber\nhinaus nur dann zu bestellen, wenn die Partei auf rechtlichen Beistand durch einen\nDritten angewiesen ist (Art. 46 ZPO).\n\n"}