9. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. Diese haben die Beschwerdegegner ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. Seite 9 — 11 Seite 10 — 11 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A. und B. wird eine Frist zur Wiederherstellung bis zum 31. Mai 2009 angesetzt.