7. Da die von der Vorinstanz festgelegte Frist zur Wiederherstellung am 1. April 2009 abgelaufen ist, ist dem Ehepaar A.B. von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. Die Wiederherstellung hat bis zum 31. Mai 2009 zu erfolgen. 8. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestand kein Anlass, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nunmehr gegenstandslos.