c) Das Vorgehen der Beschwerdeführer passt im Übrigen zu den Vorfällen der letzten Jahre. Immer wieder hatten die Bündner Gerichte und das Bundesgericht Streitigkeiten betreffend die Parzellen Nr. 001, 002, 003 und 004 zu beurteilen. Schliesslich überzeugt auch die Behauptung der Beschwerdeführer nicht, es könne der Förster gewesen sein, der die Verbundsteine entfernt habe. Es ist schlicht nicht einzusehen, welches Interesse die Gemeinde daran hätte, innerhalb der fraglichen privaten Grundstücke Markierungen anzubringen und ohne Wissen der Grundstückeigentümer Teile der Pflästerung zu entfernen.