Es kann somit festgehalten werden, dass die auf den Grundstücken Nr. 001, 002 und 004 angebrachten Markierungen exakt dem von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf entsprechen. Schliesslich ist aus den Akten klar ersichtlich, dass die auf der Parzelle Nr. 004 entfernten Pflastersteine innerhalb der rot markierten Fläche liegen. Selbst