Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner dazu aufforderten, die Verbundsteine auf ihren Grundstücken gemäss eben diesem Mutationsplan zu entfernen. Des Weiteren fällt auf, dass die Markierungen offensichtlich die von den Eheleuten A.B. im ordentlichen Klageverfahren beanspruchte Bodenfläche der nachbarlichen Parzellen umranden (vgl. beklagtische Einlagen act. 13 ff. im Verfahren ZF 08 76). Es kann somit festgehalten werden, dass die auf den Grundstücken Nr. 001, 002 und 004 angebrachten Markierungen exakt dem von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf entsprechen.