6.a) Im Folgenden ist somit zum einen zu prüfen, ob die sich aus den Akten ergebenden Beweise resp. Indizien genügen, um die Angeschuldigten der Täterschaft zu überführen. Zum anderen hat der Richter jedoch neben dem Beweisergebnis auch – wie oben ausgeführt – weitere Umstände zu berücksichtigen und einzubringen. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes spielt auch der unter den Nachbarn zurzeit im ordentlichen Verfahren betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage ausgetragene Rechtsstreit (ZF 08 76).