Da das zulässige Mass an Zweifeln davon abhängt, welche Beweis- und Beweissicherungsmöglichkeiten für die zu beweisende Tatsache vorhanden sind, enthält das Regelbeweismass der richterlichen Überzeugung einen gewissen Spielraum. Es genügt aber nicht, dass der Richter eine Tatsache bloss für möglich oder wahrscheinlich hält (Bühler, a.a.O., S. 88; BGE 118 II 238 Erw. 3c; BGE 98 II 242 Erw. 5 mit Hinweisen; Meier BJM 1989, S. 60 ff.).