c) Nach dem für den vollen Beweis massgebenden Regelbeweismass gilt ein Beweis als geleistet, wenn der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Die Verwirklichung der streitigen Tatsachen muss jedoch nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt vielmehr, wenn die vorhandenen Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Da das zulässige Mass an Zweifeln davon abhängt, welche Beweis- und Beweissicherungsmöglichkeiten für die zu beweisende Tatsache vorhanden sind, enthält das Regelbeweismass der richterlichen Überzeugung einen gewissen Spielraum.