b) Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei einer Besitzesstörung der von den Gesuchstellern angeschuldigte Störer nur dann als Urheber erkannt werden darf, wenn er quasi in flagranti ertappt wird. Auch hier greift der Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Richters. Dieser besagt, dass der Richter nach seiner frei gebildeten Überzeugung entscheiden darf und soll, ob er eine bestimmte Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht. Der Richter muss die verschiedenen Beweiselemente in ihrer Gesamtheit zutreffend würdigen.