Seite 6 — 11 Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht, und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3