Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Auf die von den Beschwerdeführern frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. März 2009 ist demnach einzutreten.