Sie würden sich seit Jahren auf Planskizzen, die den Verkaufsverträgen von 1976 angeheftet wurden, sowie einen eigenen Mutationsplan 1:250 stützen. Des Weiteren seien sie zu dem auf Wunsch der Beschwerdeführer durchgeführten Augenschein nicht erschienen, obwohl sie sich in ihrem Haus befunden hätten. Die angefochtene Verfügung sei aufgrund der rechtskräftigen Grundbuchvermessung erlassen worden. Seite 5 — 11 Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.