I. Mit Schreiben vom 19. März 2009 überliess der Kreispräsident Fünf Dörfer dem Kantonsgericht sämtliche Akten und nahm zur Beschwerde von A. und B. vom 6. März 2009 Stellung. Er verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte aus, dass die Beschwerdeführer die von der Regierung des Kantons Graubünden am 12. November 1984 genehmigte Grundbuchvermessung K., Los, nicht anerkennen würden. Sie würden sich seit Jahren auf Planskizzen, die den Verkaufsverträgen von 1976 angeheftet wurden, sowie einen eigenen Mutationsplan 1:250 stützen.