Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass aufgrund der Akten der konkrete Beweis, dass die Beschwerdeführer die Pflästerung auf dem Grundstück Nr. 004 entfernt haben, nicht geführt werden könne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Eingriffe in die Besitzesrechte der Beschwerdegegner immer heimlich erfolgen würden. Es gebe jedoch ausreichend Indizien dafür, dass nur die Beschwerdeführer Urheber der Besitzesstörungen sein können.