H. Mit Schreiben vom 9. März 2009 forderte der Einzelrichter des Kantonsgerichts von Graubünden die Vorinstanz auf, sich vernehmen zu lassen und setzte den Beschwerdegegnern Frist zur Einreichung einer Rekursantwort. In der Folge liessen die Beschwerdegegner am 13. März 2009 eine Vernehmlassung mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.“