Seite 4 — 11 nachgewiesen worden wäre, dass die Beschwerdeführer überhaupt in der von ihnen vorgeworfenen Weise gehandelt hätten. Es fehle jedoch aufgrund der entscheidenden Aktenlage an jeglichem Beweis für die Urheberschaft der Beschwerdeführer. Die „Täterschaft“ der Beschwerdeführer sei nicht einmal annähernd bewiesen worden. Schliesslich könne nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte die Univerbundsteine entfernt und die Markierungen angebracht hätten. Es sei dokumentiert, dass ein Förster im August 2008 Univerbundsteine entfernt und auf ein Fahrzeug geladen habe.